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# § 44
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(1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
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(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften des § 64.
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