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# § 56 Durchführungsvorschriften
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Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung
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1.der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltensvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
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2.der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften dieser Verordnung
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erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die Grundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen.
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