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lawgit/laws_md/lngv/§20.md

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# § 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
1.aktivierte Eigenleistungen,
2.Zins- und Beteiligungserträge,
3.Zuschüsse oder
4.sonstige Erträge und Erlöse.