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lawgit/laws_md/lngv/§20.md

382 B

§ 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere: 1.aktivierte Eigenleistungen, 2.Zins- und Beteiligungserträge, 3.Zuschüsse oder 4.sonstige Erträge und Erlöse.