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# § 1
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Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:
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1.Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,
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2.Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,
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3.andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.
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