629 B
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§ 16 Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG; 2.die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG; 3.die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG; 4.den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten; 5.den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.
(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.