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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
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2.Flechten eines Zopfrandes,
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3.Drehen von Griffen,
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4.Schichten eines Korbes,
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5.Brennen und Biegen eines Kreises,
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6.Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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