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# § 3 Meisterprüfungsarbeit
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(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
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1.ein Korb- oder Rattanmöbel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
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2.eine gewürfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
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3.eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spänen oder Weide,
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4.ein Korb aus Weidenschienen.
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(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
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(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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