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# § 1 Berufsbild
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(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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1.Gestaltung und Fertigung von Körben und Korbwaren aus natürlichen und synthetischen Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spänen,
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2.Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmöbeln, insbesondere aus Weiden und Rattan,
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3.Ausführung und Reparatur von Flechtarbeiten an Möbeln und zur Raumgestaltung,
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4.Herstellung von Rahmengeflechten.
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(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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1.Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,
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2.Kenntnisse der Verbände, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel sowie ihrer Anwendung,
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3.Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmöbeln sowie des Zusammenbaus einzelner Möbelteile,
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4.Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,
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5.Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,
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6.Kenntnisse der Oberflächenbehandlung,
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7.Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
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8.Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
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9.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
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10.Lesen von Entwürfen und Zeichnungen,
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11.Skizzieren und Zeichnen von Entwürfen,
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12.Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,
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13.Herstellen von Schablonen und Formen,
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14.Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schälen, Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reißen von Holzspänen,
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15.Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von Rattan sowie von Rohr- und Weidenstöcken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und Umwickeln,
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16.Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Böden, Schichten, Würfeln, Kimmen, Fitzen,
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17.Matten, Stäben, Kreuzen,
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18.Flechten von Zuschlägen, Füßen, Zopfrändern, Henkeln und Griffen,
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19.Anfertigen von Rahmen- und Möbelgeflechten, insbesondere Anreißen und Bohren von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und Ausflechten,
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20.Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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