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# § 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.Rechtliche Bestimmungen,
2.Betriebs- und Unternehmensführung,
3.Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.