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lawgit/laws_md/kitafinhg/§20.md

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# § 20 Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
[Tabelle]
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.