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# § 16 Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
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(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,
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2.Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,
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3.den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,
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4.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und
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5.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
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Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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