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# § 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
1.entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
a)die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
c)den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
2.entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.