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# § 11 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
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1.der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
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2.dem Fachgespräch nach § 8 und
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3.der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
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1.die Bewertung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7,
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2.die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und
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3.die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9.
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(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
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1.die fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent,
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2.das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie
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3.die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 mit 30 Prozent.
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(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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