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# § 5 Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1.in Schulen und in deren Sichtweite,
2.auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.