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# § 16 Sonstige Angaben
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(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:
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1.die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
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2.die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34;
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3.die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote:
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a)Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches;
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b)Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches;
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c)geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
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d)Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
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e)wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern;
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f)bei Publikumssondervermögen Angabe der Transaktionskosten.
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(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
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1.die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums,
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2.eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist,
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3.die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.
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Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.
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