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# § 254 Kreditaufnahme
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(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn
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1.dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist,
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2.die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist,
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3.die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und
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4.die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird.
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Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.
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(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
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