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# § 16 Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse
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(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten
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1.die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr.", bei Käsekompositionen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Angabe "insgesamt ...% Fett i.Tr.",
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2.bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
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3.bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit,
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4.bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe "im Milchanteil".
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(2) Die Bezeichnung "Käsezubereitung" kann ersetzt werden durch die Bezeichnung "Frischkäsezubereitung", wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort "-zubereitung", wenn als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.
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(3) (weggefallen)
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