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# § 7 Satzung
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(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
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1.die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,
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2.die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
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3.den Wirtschaftsplan.
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