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# § 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
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(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen:
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1.die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
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2.die anzubietenden Anschlussklassen,
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3.das Minimum anzubietender Dienste,
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4.die Anschlussbedingungen,
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5.die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
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6.das Verfahren bei Eilentscheidungen.
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(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
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(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.
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