7 lines
413 B
Markdown
7 lines
413 B
Markdown
# § 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
|
|
|
|
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
|
|
1.anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
|
|
2.diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
|
|
3.anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
|