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lawgit/laws_md/iregg/§23.md

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# § 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
1.anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.