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# § 8 Ausschluss von der Prüfung
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(1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung
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1.täuscht oder zu täuschen versucht,
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2.unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
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3.durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
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(2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.
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