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# § 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
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(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes:
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1.Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
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2.Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
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3.Rechtsform des Unternehmens,
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4.Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
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5.Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
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6.Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „Historischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerdaten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem jeweiligen Unternehmen.
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(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.
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(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.
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