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# § 20 Zusatzrentenberechnung
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(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn
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1.die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung,
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2.der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und
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3.der aktuelle Rentenwert
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mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
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(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
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(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
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[Tabelle]
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Bei Witwen- und Witwerzusatzrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor immer 0,135.
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(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle
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[Tabelle]
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(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
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(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.
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