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# § 11 Beschäftigte
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(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.
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(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
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(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
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