9 lines
606 B
Markdown
9 lines
606 B
Markdown
# § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
|
|
|
|
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
|
|
1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
|
|
2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
|
|
3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
|
|
|
|
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
|