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# § 138 Auflösungsgründe
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(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
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1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
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2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
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3.gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
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4.Auflösungsbeschluss.
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(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
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1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
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2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
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(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
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