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HEBG_2020
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Hebammenberuf
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Berufsbezeichnung
- § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
- § 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 6 Rücknahme der Erlaubnis
- § 7 Widerruf der Erlaubnis
- § 8 Ruhen der Erlaubnis
- § 9 Studienziel
- § 10 Zugangsvoraussetzungen
- § 11 Dauer und Struktur des Studiums
- § 12 Akkreditierung von Studiengängen
- § 13 Praxiseinsätze
- § 14 Praxisanleitung
- § 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
- § 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
- § 17 Praxisbegleitung
- § 18 Nachweis- und Begründungspflicht
- § 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
- § 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
- § 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
- § 22 Gesamtverantwortung
- § 23 Abschluss des Studiums
- § 24 Staatliche Prüfung
- § 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
- § 26 Vorsitz
- § 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- § 28 Inhalt des Vertrages
- § 29 Wirksamkeit des Vertrages
- § 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 31 Anwendbares Recht
- § 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- § 33 Pflichten der Studierenden
- § 34 Vergütung
- § 35 Überstunden
- § 36 Probezeit
- § 37 Ende des Vertragsverhältnisses
- § 38 Beendigung durch Kündigung
- § 39 Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- § 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- § 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
- § 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
- § 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
- § 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
- § 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- § 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- § 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
- § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
- § 52 Bekanntmachung
- § 53 Europäischer Berufsausweis
- § 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
- § 55 Wesentliche Unterschiede
- § 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 57 Anpassungsmaßnahmen
- § 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 60 Dienstleistungserbringende Personen
- § 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 62 Meldung wesentlicher Änderungen
- § 62 Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
- § 64 Zuständige Behörde
- § 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 67 Unterrichtung über Änderungen
- § 68 Löschung einer Warnmitteilung
- § 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
- § 72 Bußgeldvorschriften
- § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
- § 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
- § 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
- § 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
- § 77 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
- § 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
- § 80 Evaluierung