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lawgit/laws_md/hebg_2020/§68.md

269 B

§ 68 Löschung einer Warnmitteilung

Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystemunverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.