12 lines
713 B
Markdown
12 lines
713 B
Markdown
# § 20 Seminararbeit
|
|
|
|
(1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit an.
|
|
|
|
(2) Die Bearbeitungszeit für die Seminararbeit beträgt vier Wochen. Während dieser Zeit wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte vom Dienst freigestellt.
|
|
|
|
(3) Bewertet wird die Seminararbeit von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.
|
|
|
|
(4) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
|
|
|
|
(5) Über das Ergebnis der Seminararbeit stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.
|