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# § 20 Organisation der Laufbahnprüfung
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Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie hat
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1.eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
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2.sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
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3.die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,
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4.über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
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5.die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
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6.über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
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7.für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,
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8.für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,
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9.das Abschlusszeugnis zu erteilen,
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10.den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,
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11.die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und
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12.die Prüfungsakte aufzubewahren.
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