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# § 8 Muster, Formulare
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(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Bescheinigungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Formulare bereithalten.
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(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Formulare bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
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