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# § 8 Haldenauflageflächen
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(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie
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a)Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
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b)Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
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c)Verwahren von offenen Grubenbauen,
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d)Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,
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e)Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.
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(2) Sofern durch Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Interessen Dritter berührt werden, sind diese vertraglich zu regeln.
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(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmöglichen Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen.
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