22 lines
1.9 KiB
Markdown
22 lines
1.9 KiB
Markdown
# § 10
|
|
|
|
(1) Geplante bleibende Einzelböschungen und Böschungssysteme von Halden und Restlöchern sind auf der Grundlage von Standsicherheitsnachweisen bzw. Standsicherheitseinschätzungen zu gestalten, wenn
|
|
a)rutschungsbegünstigende Verhältnisse vorliegen bzw. Schwächeflächen im Festgestein auftreten oder
|
|
b)von den Böschungsparametern gemäß § 9 und den Sicherheitsabständen gemäß § 12 abgewichen wird oder
|
|
c)die örtliche Haldenhöhe 35 m übersteigt oder
|
|
d)die örtliche Tiefe von Restlöchern im Lockergestein 30 m übersteigt oder
|
|
e)die örtliche Tiefe von Restlöchern im Festgestein bei vorangegangener
|
|
-Haufwerksgewinnung 50 m,
|
|
-Werksteingewinnung 80 m
|
|
übersteigt oder
|
|
f)die Bergbehörde es fordert.
|
|
|
|
(2) Für bestehende bleibende Einzelböschungen und bleibende Böschungssysteme ist die Standsicherheit durch einen Standsicherheitsnachweis bzw. eine Standsicherheitseinschätzung zu belegen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 1 Buchstaben a sowie c bis e zutreffen oder es die Bergbehörde fordert.
|
|
|
|
(3) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen für Böschungen und Böschungssysteme sind durch Sachverständige für Böschungen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften *1) von der Obersten Bergbehörde anerkannt sind, anzufertigen oder zu bestätigen.
|
|
|
|
(4) Standsicherheitsnachweise und Standsicherheitseinschätzungen sind in Anlehnung an die Gliederung in den Rechtsvorschriften und anderen Bestimmungen der Bergbausicherheit *2) anzufertigen.
|
|
-------
|
|
*1) Z.Z. gilt die Anordnung vom 24. April 1974 über die Rechte, Pflichten und die Anerkennung von Sachverständigen der Obersten Bergbehörde - Sachverständigenanordnung - (GBl. I Nr. 23 S. 245).
|
|
*2) Z.Z. gilt die Anlage 5 der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 122/1 vom 5. Oktober 1973 - Bergbausicherheit im Bergbau über Tage - (Sonderdruck Nr. 768 des Gesetzblattes) i.d.F. der Änderungsanordnung Nr. 1 vom 28. März 1978 (GBl. I Nr. 12 S. 156).
|