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# § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
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(1) Die in diesem Gesetz geregelte statistische Erhebung dient
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1.der Gewinnung von Informationen über die Einbindung von Unternehmen in globale Wertschöpfungsketten,
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2.der Erfüllung von Datenlieferverpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten ergeben.
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(2) Die Erhebung wird als Bundesstatistik durchgeführt.
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