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# § 59
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(1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
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(2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.
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(3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
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