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# § 10 Zweckbindung und Verteilung der Mittel
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(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung:
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1.im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
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2.in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und
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3.im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
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Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
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(2) Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.
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(3) (weggefallen)
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(4) (weggefallen)
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