8 lines
507 B
Markdown
8 lines
507 B
Markdown
# § 6 Verlegung von Gräbern
|
|
|
|
(1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
|
|
|
|
(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
|
|
|
|
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
|