14 lines
1.4 KiB
Markdown
14 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 3 Meisterprüfungsarbeit
|
|
|
|
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
|
|
1.eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasrohlingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken,
|
|
2.eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl- und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
|
|
3.ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung mit unterschiedlichen Kanten- und Flächenschliffen, Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken,
|
|
4.eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Teilen in unterschiedlichen Techniken,
|
|
5.eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen Formen, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen, Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren Teilen,
|
|
6.eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattieren in mindestens drei Tiefen und Strukturen.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
|
|
|
|
(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
|