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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10 Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben durchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.
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Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
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1.Anfertigen einer Abfehmprobe,
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2.Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,
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3.Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stielglas,
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4.Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Bodenglas,
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5.Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse für Henkelglas,
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6.Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,
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7.Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Kühlung,
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8.Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.
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Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
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1.drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder Becher,
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2.drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,
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3.drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
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3.Skizzen und Schnitte,
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4.Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
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5.Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des Glases,
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6.Entspannen des Glases durch Kühlen,
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7.Glasschmelz- und Nebenöfen,
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8.Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,
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9.Qualitätssicherung.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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