994 B
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt: [Tabelle]
(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.