Files

4 lines
250 B
Markdown

# § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungsergebnis im Bundesanzeiger.