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# § 2 Familienzuschlag
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Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deutsche Mark monatlich, wenn
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1.der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder
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2.der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder
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3.sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.
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Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des Gesetzes entspricht, so wird der Familienzuschlag nicht gewährt.
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