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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung sind
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1.Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt worden oder dafür vorgesehen ist,
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2.benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in der Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten Abstands vom Rand der Anbaufläche liegt,
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3.Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,
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4.Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Fläche.
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