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# § 32 Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
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Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
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1.frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
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2.im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung
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wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,
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1.für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
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2.soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
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Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.
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