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# § 30 Pönalen
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(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land müssen Bieter eine Pönale leisten,
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1.soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 15 entwertet werden oder
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2.wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
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(2) Die Höhe der Pönale für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land berechnet sich nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
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(3) Sofern nach § 19 für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land besondere Ausschreibungsbedingungen in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, sind die Regelungen in § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
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(4) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 15 entwertet werden.
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(5) Die Höhe der Pönale nach Absatz 4 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
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(6) Die Pönalen nach den Absätzen 1 bis 5 sind zu leisten
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1.an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt worden sind, oder
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2.an die ausländische Stelle, wenn die bezuschlagten Gebote bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach § 13 Absatz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind.
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(7) Die Forderung muss im Fall des Absatzes 6 Nummer 1 durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 27 Absatz 4 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich dieser Forderung aus der Sicherheit nach § 8 befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf den Ablauf der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach § 22 Absatz 3 Satz 1 oder die Rückgabe oder bestandskräftige Rücknahme der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots folgt. Die Erfüllung der Forderung richtet sich im Fall des Absatzes 6 Nummer 2 nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates; diese sind auch für die Bestimmungen zur Befriedigung aus der Sicherheit nach § 8 anzuwenden.
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(8) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
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1.die nach § 12 Absatz 3 registrierten Angaben des Gebots,
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2.den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
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3.die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
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4.die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
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5.das Erlöschen des Zuschlags,
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6.die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
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7.die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
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