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# § 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
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(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
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(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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1.das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
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a)Methoden der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Behandlungsverfahren und -methoden den Einsatz von Personal, Material, Geräten und Maschinen planen,
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b)mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
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c)Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten und erläutern und
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d)Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten und Gefährdungsanalysen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbeiten und bewerten,
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2.die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
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a)berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
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b)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,
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c)Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
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d)Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen zur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene erläutern und begründen sowie
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e)Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern, bewerten und auswählen sowie
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3.die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und abrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:
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a)Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
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b)Leistungen dokumentieren,
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c)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
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d)Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten Objekts erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts informieren,
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e)Leistungen abrechnen,
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f)auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und daraus Folgen ableiten sowie
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g)Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen.
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