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# § 22 Änderung des Sammelantrags
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(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
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(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.
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(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.
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