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# § 9 Kontrollsystem
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(1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind.
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(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.
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(3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt.
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(4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.
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