Files

7 lines
324 B
Markdown

# § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.